Hausmeisterservice Deisenberger
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Winterdienst

1. Streupflicht. Sind im Bereich eines Grundstücks nur einzelne Glättestellen ohne erkennbare ernste Gefahr, ist nicht von allgemeiner Glättebildung auszugehen. Es muss also nicht gestreut werden (BGH, Az. VI ZR 138/11).
 

2. Gehwege. In erster Linie müssen Eingangsbereiche sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus geräumt und gestreut werden. Freigeräumt wird ein 1 bis 1,20 Meter breiter Streifen, sodass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können (OLG Nürnberg, Az. 6 U 2402/00).

 

3. Zeiten. Die Räum- und Streupflicht beginnt morgens um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gegen 9 Uhr, und sie endet um 20 Uhr. An Orten mit erheblichem Publikumsverkehr – z. B. vor Kinos, Restaurants usw. – muss auch noch später gefegt und gestreut werden (BGH, Az. VI ZR 125/83).

 

4. Tiefgarage. Die Räum- und Streupflicht bezieht sich auch auf Zugänge zur Tiefgarage (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07).

 

5. Breite. Zugänge zu Mülltonnen und Parkplätzen müssen nur in einer Breite von einem halben Meter geräumt werden (OLG Frankfurt, Az. 23 U 195/00).

 

6. Dauerschneefall. Es muss nicht fortlaufend gefegt werden. Sobald es aber nur noch geringfügig schneit oder aufhört, muss der Verpflichtete fegen (OLG Celle, Az. 9 U 220/03).

 

7. Häufigkeit. Je nach Witterung muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (BGH, Az. VI ZR 49/03).

 

8. Vorrang. Im Winter gilt der Grundsatz: Streuen bei Glatteis ist wichtiger als Schneefegen (BGH, Az. III ZR 165/66).

 

9. Glatteis. Bei Eis muss sofort gestreut werden. Das Argument, „Streuen ist zwecklos“ muss vom Streupflichtigen bewiesen werden (BGH, Az. VI ZR 219/04).

 

10. Sprühregen. Bei anhaltender überfrierender Nässe bzw. Sprühregen muss wiederholt gestreut werden, sobald die Wirkung des Streuguts nachlässt (KG Berlin, Az. 14 U 159/02).

 

11. Haftung. Wer als Mieter oder Passant stürzt und sich verletzt, kann den Streupflichtigen dafür verantwortlich machen (BGH VI ZR 126/07) und Schadenersatz oder Schmerzensgeld fordern. Allerdings muss sich eine Mitschuld anrechnen lassen, wer sich leichtfertig oder unvorsichtig verhalten hat (LG Trier, Az. 3 S 100/03).

Auf Glatteis ausgerutscht

Bei überfrierender Nässe ist Streuen zwecklos

onlineurteile.de - An einem Wintermorgen ging ein Mann zu Fuß in die Arbeit. Leichter Nieselregen bei circa ein Grad Minus hatte den schneebedeckten Gehweg in Glatteis verwandelt. Kurz vor acht Uhr rutschte der Mann aus und verletzte sich. Den Gehweg zu streuen, war eigentlich Pflicht des Grundstückseigentümers. Seine Mutter hatte ihm diese Aufgabe abgenommen; sie hatte schon um sechs Uhr früh gestreut, war aber später wegen des leichten Regens nicht noch einmal aktiv geworden.

Das musste sie auch nicht, urteilte das Oberlandesgericht Celle und wies die Klage des verletzten Fußgängers auf Schadenersatz ab (9 U 220/03). Die Streupflicht entfalle, wenn es völlig zwecklos sei, den Bürgersteig zu streuen. Regne es anhaltend auf gefrorenen Boden, würde sich sofort nach dem Streuen wieder Glätte bilden. Unter diesen Umständen dürfe der Grundstückseigentümer - bzw. im konkreten Fall dessen Mutter, der er diese Aufgabe übertragen habe - auf das Ende des gefrierenden Regens warten.

Und selbst wenn der Regen gegen halb acht Uhr aufgehört haben sollte, wie der Verletzte behaupte: Man müsse dem Streupflichtigen nach dem Ende der Niederschläge eine angemessene Zeit zubilligen, um das Wetter zu beobachten und erneutes Streuen vorzubereiten. Dass die Mutter nicht Punkt 7.30 Uhr mit dem Streugut aus dem Haus stürmte, stelle jedenfalls keine Pflichtverletzung dar.

 

12. Privat. Nimmt ein Fußgänger bei Glatteis eine Abkürzung über ein Privatgelände und stürzt, kann er kein Schmerzensgeld fordern. Für Privatflächen mit reiner Abkürzungsfunktion besteht keine Streupflicht (OLG Hamm, Az. I-6 U 178/12).

 

 

 

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz aufgrund Ausrutschens eines Mieters auf feuchtem Boden

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2014
- 24 U 155/14 -

 

In Wohnhaus darf zu jeder Zeit trockener Fußboden nicht erwartet werden

Ist der Kellerboden eines Wohnhauses wegen zuvor getätigter Reinigungsarbeiten feucht und rutscht ein Mieter deshalb aus, so steht ihm kein Schmerzensgeld- oder Schaden­ersatz­anspruch zu. Denn ein Mieter muss mit einer Befeuchtung des Bodens jederzeit rechnen. Er darf nicht erwarten, dass der Boden immer trocken ist. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 rutschte ein 72-jähriger Mieter einer Wohnung auf dem Kellerboden des Wohnhauses aus und verletzte sich dabei. Da der Boden zuvor gereinigt worden war und daher feucht war, führte der Mieter den Unfall darauf zurück. Er forderte deshalb von der Vermieterin die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz. Nachdem sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob der Mieter Klage.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlender Verkehrssicherungspflichtverletzung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz zugestanden, da die Vermieterin ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe.

Mieter muss stets mit feuchtem Boden rechnen

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts dürfe ein Mieter nicht zu jeder Zeit einen trockenen Fußboden erwarten. Denn sowohl durch Putzmaßnahmen, deren Durchführung einem Mieter regelmäßig bekannt sei, als auch durch andere Nutzer (Bsp.: nasses Schuhwerk, tropfende Regenschirme) könne es zu Feuchtigkeit auf den Boden kommen. Die Anforderungen an die Verkehrssicherung würden überspannt, wenn man das sofortige Trocknen nach jedem Wischen oder die Kennzeichnung nasser Flächen fordern würde. Es obliege vielmehr jedem Mieter festzustellen, ob eine Fläche wegen Reinigungsarbeiten nass ist.

Feuchtigkeit stellt keine gefährliche Nässe dar

Das Landgericht war zudem davon überzeugt, dass es ausreicht, wenn nach dem Feuchtwischen zur Schmutzaufnahme der Wischmopp ausgewrungen und dann erneut gewischt wird, um die Feuchtigkeit aufzunehmen. Dadurch verbleibe keine gefährliche Nässe, sondern lediglich Feuchtigkeit, mit der zu rechnen sei und die regelmäßig zeitnah abtrockne.

 

 

noch ein Urteil zum Ausrutschens eines Mieters auf feuchtem Boden

Landgericht Gießen, Urteil vom 20.02.2002
- 5 O 139/01 -

 

Vermieter muss keine Warnschilder aufstellen

Rutscht jemand in einem Miets- oder Bürohaus auf einer frisch gewischten Treppe aus und verletzt sich dabei, so bestehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Gießen hervor.

Im Fall rutschte eine im Haus arbeitende Frau auf dem Weg zum Postbriefkasten auf der kurz zuvor frisch gewischten Treppe im Hauseingang aus. Sie verletzte sich dabei am Bein. Für den Schaden kam zunächst die gesetzliche Unfallversicherung auf. Diese verlangte aber vom Vermieter das verauslagte Geld mit der Begründung zurück, der Vermieter habe die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er hätte mindestens Warnhinweise aufhängen müssen.

Richter: Nasse Treppe stellt keine besondere Gefahr

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Gießen nicht. Es wies die Klage ab. Es führte aus, dass jedem bekannt sei, dass Treppen in regelmäßigen Abständen gereinigt würden. Jeder könne sich darauf einstellen. Eine nasse Treppe stelle keine besondere Gefahr dar, der man unerwartet gegenüberstehe. Das Aufstellen von Warnschildern oder das Trocknen der Treppe nach dem Wischen sei unzumutbar für das Reinigungspersonal, führte das Gericht aus. Bei einer nassen Treppe ginge es um eine "Gefahr", der jeder Treppenbenutzer selbst leicht begegnen könne, indem er Vorsicht walten lasse.

Landgericht Gießen, Urteil vom 20.02.2002
- 5 O 139/01 -

Der Vertikutier-Mythos

Jeder, der einen schönen Rasen haben möchte muss mindestens einmal pro Jahr vertikutieren. Richtig oder Falsch? Natürlich Falsch. Warum?

Warum macht es denn der Profi? Und warum ist es im Privatgarten sinnlos?

Als Vertikutieren bezeichnet man das vertikale Schlitzen der Grasnarbe um Rasenfilz zu entfernen. Im professionellen Bereich, das heißt auf Fußballplätzen und Golfplätzen, in Stadien und Arenen kommt es in erster Linie darauf an, dass der Rasen bei jedem Wetter betret- und bespielbar ist. Erst in zweiter Linie steht die Qualität der Grasnarbe. Um diese hohe Belastbarkeit und Wasserdurchlässigkeit zu erreichen muss die Rasentragschicht, also die Schicht in der der Rasen wächst zum Hauptteil aus Sand bestehen. Diese Zusammensetzung der Rasentragschicht ist hinsichtlich der Kornkurve (der Verteilung der Korngrößen) in DIN 18035 geregelt. Hier wird versucht, eine maximale Wasserdurchlässigkeit bei möglichst guter Scherfestigkeit zu erreichen. In der Regel besteht so eine Rasentragschicht heute aus 90% Sand und 10% sandigem Oberboden. Ein Boden, der so mager und pflanzenfeindlich ist, auf den ein halbwegs vernünftiger Landwirt nicht einmal Roggen säen würde, steril ohne jedes Bodenleben, aber maximal wasserdurchlässig. Um auf einem solchen Boden guten Rasen gedeihen zu lassen sind Spezialisten notwendig und auch spezielle Pflegemaßnahmen.

Durch das Fehlen von Bodenorganismen baut sich nämlich der natürliche Rasenfilz, der durch liegen gebliebenes Mähgut entsteht, nicht ab, so wie das auf natürlichen Gartenböden der Fall ist, sondern muss durch striegeln und vertikutieren manuell entfernt werden. Auch werden durch das Bespielen der Rasenfläche mit Stollen grüne Gräser in den Boden gestampft und werden hier zum Teil anaerob zersetzt. Das kann einen harten, wasserabweisenden Filz verursachen, der die Wasserdurchlässigkeit behindert. Deshalb ist der Rasenfilz im professionellen Bereich schlecht und unerwünscht und muss durch eine Gewaltmaßnahme, bei der die Grasnarbe in jedem Fall geschädigt wird, entfernt werden. Diese Maßnahme besteht beim Profi immer aus vier Arbeitsschritten: vertikutieren, besanden, nachsäen, und düngen. Vertikutieren um den Filz zu entfernen, besanden um die Wasserdurchlässigkeit zu erhöhen und den verbleibenden Filz zu “verdünnen”, nachsäen um die ramponierte Grasnarbe wieder zu schließen und düngen um die verbliebenen Gräser zu stärken.

Im Privatgarten ist nicht die Wasserdurchlässigkeit das höchste Ziel, sondern ein schöner Rasen. Auch gibt es auf guten Gartenböden nie mehr als einen Zentimeter lockeren Filz, der für die Grasnarbe sogar wichtig ist. Somit ist Rasenfilz also nicht das Problem. Was häufig das Problem in privaten Rasenflächen ist, ist Moos. Moos hat aber mit Rasenfilz überhaupt nichts zu tun. Moos ist eine Zeigerpflanze für Stickstoffmangel. Moos kommt immer dann – und nur dann – wenn zu wenig gedüngt wird und der Boden Nährstoffarm ist. Meist ist das im Kronenbereich von Bäumen und im Bereich von Hecken zuerst der Fall, weshalb sich hartnäckig das Gerücht hält, Moos komme vom Schatten und von feuchten Böden. In Wirklichkeit werden in diesen Bereichen die Nährstoffe von den flachen Saugwurzeln der Bäume und Sträucher nur schneller verbraucht und es besteht dort einfach mehr Bedarf an Dünger. Natürlich ist es so, dass Dünger, vor Allem organischer Dünger, in Schattenlagen schlechter umgesetzt wird, dies ist aber nicht ursächlich sondern kommt erschwerend hinzu. Moos tritt also da nicht auf, wo ausreichend gedüngt wird, bzw. verschwindet sofort, wenn Stickstoff aufgebracht wird.

Was passiert wenn eine vermooste Rasenfläche vertikutiert wird um das Moos manuell zu entfernen? Zum Einen werden Rasenpflanzen, die ohnehin schon gestreßt und hungrig sind auch noch verletzt und Blatt- und Wurzelmasse zerstört, zum Anderen werden auch gerade im Frühjahre regelrechte “Landebahnen” für Unkrautsamen geschaffen, besonders für den Löwenzahn, der bereits im zeitigen Frühjahr fliegt. Je öfter man also vertikutiert, je mehr man die Grasnarbe verletzt umso mehr Unkraut bekommt man und umso schneller wird der Rasen unansehnlich.

Manche Leute behaupten auch der Rasen bräuchte Luft und deshalb sollte man vertikutieren. Warum dann in Blätter und Wurzeln schneiden? Wenn es wirklich eine Art Lunge des Grases direkt unter der Erdoberfläche gäbe, warum dann nicht großflächig beatmen statt die Gräser zu zerschlitzen? Wenn ich das mal auf uns Menschen projeziere, würde das bedeuten, dass uns ab und zu mal ein Arm oder ein Bein abgehackt werden sollte, damit wir besser Luft bekommen. Das hört sich nicht sehr stimmig an.

In Wirklichkeit braucht Rasen weder mehr Luft als er ohnehin um sich hat, sondern nur mehr Dünger. 3 – 5 Düngegaben pro Jahr sind in der Regel notwendig um einen perfekten Rasen zu erhalten und je weniger man die Grasnarbe verletzt umso schöner ist der Rasen und umso weniger Unkraut kann sich ansiedeln. Also lieber seinen Vertikutierer verkaufen und von dem Erlös ein paar Sack Dünger kaufen, davon hat der Rasen mehr als von andauerndem Pflegestress durch mechanische Maßnahmen.

 

 

gefunden auf www.rasenblog.de